Reisen innerhalb der EU
Heimtierausweis für die Reise mit Hunden, Katzen und
Frettchen in andere Mitgliedstaaten
Aufgrund einer neuen gemeinschaftsrechtlichen Regelung
muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der
Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden,
grundsätzlich ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt
werden.
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können,
das heißt das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip
identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass
eingetragen sein.
Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass
den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über
einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.
Dies bedeutet im Fall einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von
mindestens drei Monaten, dass diese Impfung mindestens 21 Tage
vor dem Grenzübertritt durchgeführt wurde und längstens um den
Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt.
Die Dauer des Schutzes bei Wiederholungsimpfungen richtet sich nach den Angaben des Impfstoffherstellers.
Für die Durchführung und Überwachung dieser neuen
gemeinschaftlichen Regelung sind in Deutschland die
Bundesländer (siehe Oberste Veterinärbehörden) zuständig.
Die Mitgliedstaaten Irland, Malta, Schweden, Vereinigtes
Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf
Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den
Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf
Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung
gegen Bandwurm- und bei Bedarf Zeckenbefall beizubehalten.
Detaillierte Informationen stehen auf den Internetangeboten der britischen und schwedischen Behörden zur Verfügung:
-Großbritannien - Britische Botschaft
-Großbritannien - Department for Environment Food and Rural Affairs (Defra)
-Irland - Department of Agriculture and Food
-Schwedem - Zentralamt für Landwirtschaft
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr wie auch für den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten.
Für Tiere, die jünger als drei Monate und nicht geimpft sind,
sieht die EU-Rechtsvorschrift Folgendes vor:
Die Einreise dieser Tiere
-nach Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich ist nicht
zulässig. Die zuständigen Behörden dieser Länder können jedoch zur Berücksichtigung besonderer Fälle Ausnahmegenehmigungen erteilen;
-in die übrigen Mitgliedsstaaten kann von dem betreffenden
Mitgliedsstaat im Rahmen nationaler Regelungen unter
bestimmten Voraussetzungen gestattet werden. (Eine Übersicht
über diese nationalen Regelungen liegt derzeit noch nicht vor.)
-Aus anderen EU-Mitgliedsstaaten dürfen diese Tiere einreisen,
wenn …
…sie von einem Muttertier begleitet werden oder
…für sie zusätzlich zum Heimtierausweis eine schriftliche und
unterschriebene Erklärung des Verfügungsberechtigten
mitgeführt wird, dass das Tier bislang ausschließlich am Ort
seiner Geburt gehalten wurde und nicht mit wild lebenden Tieren
in Kontakt gekommen ist.
-Die Einreise aus einem gelisteten Drittland (Anhang II der
Verordnung [EG] Nr. 998/2003, Teil B Abschnitt 2 oder
Teil C - geltende Fassung -) kann im Einzelfall von der obersten
Veterinärbehörde des zuständigen Bundeslandes genehmigt werden.
-Die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen
Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine
Ermächtigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Ausweismuster werden den Tierarztpraxen von den
drucklegenden Unternehmen zur Verfügung gestellt (siehe Liste
der Bezugsquellen für den Heimtierausweis).
kopiert und nachzulesen unter:
http://www.bmelv.de/cln_182/DE/Landwirtschaft/Tier/tier_node.html